- 13. Januar 2017
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
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Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 04.01.2017 – IV B 2 – S 1301-CHE/07/10019-04).
Wesentliche Inhalte der Konsultationsvereinbarung:
- Vergütungen, einschließlich wiederkehrende oder einmalige Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst, gelten als aus einem „Sondervermögen“ nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt.
- Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorrangig das Besteuerungsrecht für vorgenannte Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, wenn der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.
- Der Kassenstaat hat den Steuerabzug nach Artikel 15a Absatz 1 des DBA zu beschränken.
- Hierfür ist der Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule vor erstmaligem Zufluss einer wiederkehrenden Leistung eine weitere Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Randziffer 44 des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vorzulegen.
Diese Vereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Hinweis:Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
[ZAAAF-90427]