- 18. Dezember 2017
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden ().
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat durch die ab dem geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.
Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr vor der Geburt seines Kindes am aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen.
Hierzu führte das BSG u.a. weiter aus:
- Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden.
- Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
- Im Streitfall muss kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Provisionen gezahlt werden, da die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.
Quelle: BSG, Pressemitteilung 62/2017 v. 14.12.2017 (Ls)