- 12. September 2022
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung vom – IV C 5 – S 2533/19/10030 :004).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Der Ausdruck hat das Format Deutsche Industrie Norm (DIN) A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im :001 zu beachten.
Abweichend zum oben genannten BMF-Schreiben gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2023 Folgendes:
- Gem. § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
- Ist ein Dritter gem. § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Hinweis:
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (RD)