- 25. Februar 2025
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
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Das BMF hat sein (BStBl. I S. 1187) hinsichtlich der Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren geändert ().
Die folgende Änderung wurde vorgenommen:
In Randnummer 6 des (BStBl I S. 1187) wird der Satz
„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“
durch den Satz
„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“
ersetzt.
Hinweis:Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (lb)