- 6. Mai 2020
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Die Ressortabstimmung über die Verrechnungspreise im Gesetz zur Umsetzung der Anti- Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) ist noch nicht abgeschlossen (vgl. BT-Drs. 19/18585).
Hintergrund: Ablauf der Umsetzungsfrist für ATAD
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz sollen u. a. unionsrechtliche Vorgaben der sog. ATAD-Richtlinien umgesetzt, die Grundlage für Verrechnungspreise erneuert und die Hinzurechnungsbesteuerung modernisiert werden (vgl. Referentenentwurf des zum ATAD-Umsetzungsgesetz).
Am lief die Umsetzungsfrist für die vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) beschlossene ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) ab. Nur wenige Wochen später, am leitete die Europäische Kommission ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein (EU-Vertragsverletzungsverfahren, , Nr. 20200027).
Weiterer Klärungsbedarf im Bereich Verrechnungspreise
Die Ressortabstimmung und Meinungsbildung der Bundesregierung über die im Referentenentwurf des BMF enthaltenen Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise ist noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass der Fremdvergleichsgrundsatz seit jeher für Zinsaufwendungen gilt und damit nicht auf Zinsaufwendungen ausgeweitet wird. Außerdem gelten in anderen Staaten geringere Umsatzschwellen für die Abgabe einer Stammdokumentation (sog. Master File), sodass Deutschland bislang auf Informationen verzichtet, die mitunter schon in Unternehmensgruppen erstellt und anderen Finanzbehörden übermittelt wurden. Ein „price setting approach“ ist im Referentenentwurf nicht beabsichtigt.
Quelle: hib Meldung vom 24.4.2020 (ImA)