Mit nicht einmal ganz zehn Seiten Text erscheint die 6. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie ((EU) 2018/822; kurz: DAC 6) harmlos. Doch schon der Titel „Richtlinie bezüglich des verpflichtenden, automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen” zeigt die große Bedeutung dieser neuen Regelung. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und bieten Ihnen den folgenden Service:
- Kommunikation der neuen Anforderungen innerhalb des Unternehmens.
- Vereinbarung von Verantwortlichkeiten und Entwicklung einer angemessenen Governance-Struktur
- Identifizierung und Analyse der unternehmerischen Tätigkeit und entsprechende potentielle betroffener Unternehmensfunktionen und Bereiche
- Analyse hinlänglich einer bestehenden oder potentiellen bestehenden Meldepflicht
- Prozessetablierung zur Erfassung von meldepflichtigen Gestaltungen
- Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung und Prozessentwicklung zur effizienten Nutzung von Daten, um Meldungen generieren zu können.
Nicht melden kann teuer werden!
Die Mitgliedstaaten werden durch DAC 6 verpflichtet, Sanktionen zu erlassen und wird gegen die Richtlinie verstoßen, soll das eben nicht folgenlos bleiben. Die Sanktionen sollen nicht nur „wirksam und verhältnismäßig“, sondern auch „abschreckend“ sein.
Bedeutet: Wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht gemeldet, kann eine Geldbuße fällig werden. Als Beispiel stehen Maximalbußgelder zwischen 25.000 Euro in Deutschland und (umgerechnet) knapp 5 Mio. Euro in Polen im Raum.
Wir sind der Meinung: Nehmen Sie die „DAC – 6 Meldepflicht“ schon alleine aus diesem Grund nicht auf die leichte Schulter. Sprechen Sie uns an, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Unternehmen hier beratende Unterstützung benötigt!