- 10. März 2020
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Mit dem 1.1.2020 begann eine neue Zeitrechnung in der Kassenführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Die letzten Änderungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen müssen nun in die Praxis umgesetzt werden. Diese verschärften Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung und die damit verbundene technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stellen viele Unternehmen vor eine große Herausforderung. Sobald die TSE des Kassenherstellers zertifiziert ist, sind sämtliche erforderlichen technischen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Die Unternehmer müssen daher gemeinsam mit den Kassenherstellern bei allen aktuell eingesetzten elektronischen oder computergestützten Kassen dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich über das geforderte Sicherheitsmodul verfügen.
Die gute Nachricht für die meisten Unternehmen ist: Die Finanzverwaltung gewährt eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis einschließlich 30.9.2020, da eine Zertifizierung der Sicherheitseinrichtung noch nicht flächendeckend gegeben ist. Durch diesen zeitlichen Aufschub haben die Unternehmer nun ausreichend Zeit, die zu ihrem Kassensystem passende Sicherheitseinrichtung auszuwählen und zu implementieren. Die zukünftig erforderliche zertifizierte Sicherheitseinrichtung besteht aus den folgenden drei Bestandteilen:
- einem Sicherheitsmodul,
- einem Speichermedium und
- einer digitalen Schnittstelle.
Wie kam es dazu? Der entscheidende Vorteil von digitalen Kassensystemen ist sicherlich, dass hiermit viel Zeit und Geld gespart werden kann. Nicht zu vergessen ist der angenehm leichte Komfort. Jedoch bergen solche Systeme teilweise das Risiko von Manipulationen, wodurch Steuerhinterziehungen und Co. für die Finanzämter schwer erkennbar sind. Dem wird nun entgegengewirkt. Erfahren Sie in der Sonderausgabe „Kassenführung 2020“ alles, was Sie zu den Neuregelungen wissen müssen, um Ihre Mandanten passgenau zu beraten.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist § 146 AO neu gefasst worden. Die neue Version schreibt nun mit Wirkung ab dem 1.1.2020 verpflichtend vor, dass grundsätzlich alle (Bar-)Geschäftsvorfälle im Kassenbuch, Kassenbericht oder/und im elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu dokumentieren sind. Besonders in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist in diesem Zusammenhang die Belegausgabepflicht. Die Belegausgabepflicht besagt, dass nun jeder Unternehmer, der ein elektronisches Kassensystem verwendet, jedem Kunden einen Beleg aushändigen muss. Der Beleg kann als Papierbeleg ausgedruckt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dieser muss dem Kunden unmittelbar nach dem Kauf zur Verfügung gestellt werden. Für den Kunden besteht allerdings keine Verpflichtung zur Mitnahme. Ebenso besteht auch weiterhin keine Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Kasse.
Deutschland ist in Europa hierbei übrigens ein Nachzügler. In den meisten EU-Staaten, wie z. B. Österreich, Griechenland oder Italien, gibt es bereits ähnliche und teilweise auch schärfere Regelungen, deren Umsetzung streng von den Behörden kontrolliert wird.
Sämtliche Fallkonstellationen inklusive der rechtlichen Grundlagen können Sie in der 3. Auflage des Handbuchs zur Kassenführung nachlesen. So sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite.
Quelle: NWB Verlag