- 9. November 2021
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Das BMF hat ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen ( :008).
Hintergrund: Durch das „JStG 2018„, das „JStG 2019“ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.
Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Elektrofahrzeuge
- Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
- Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
- Emission und Reichweite
- Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
- Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
- Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
- Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
- Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
- Anwendungsregelungen
Quelle: BMF online (il)