- 2. November 2016
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 01.06.2016 – X R 43/14; veröffentlicht am 02.11.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das FA noch das FG ließen einen Abzug der Kosten zu.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
- Die selbst getragenen Krankheitskosten sind zwar agB gemäß 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschreiten, kommt ein Abzug nicht in Betracht.
- Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts ist nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleistet dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten sind aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69/2016 vom 02.11.2016 (Sc)