- 18. Dezember 2017
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
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Am treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum , aufgenommen worden sind.
Hierzu führte das OLG u.a. aus:
- Die Änderungen betreffen zunächst die Anhebung des Mindestunterhaltes für Minderjährige entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom und eine damit verbundene Anhebung der Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensgruppe. Die Höhe des Kindergeldes, das ab dem für das erste und zweite Kind 194 €, für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind 225 € beträgt, ist in der Anlage II der Leitlinien berücksichtigt. Dort werden die Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergelds aufgeführt.
- Geändert werden zudem die Einkommensgruppen, die angehoben werden. Die Tabelle beginnt künftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“, statt bisher „bis 1.500 €“.
- Bei den berufsbedingten Aufwendungen ist der ausbildungsbedingte Aufwand jetzt in Höhe von pauschal 100 € statt bisher 90 € berücksichtigungsfähig.
Hinweis:Die Unterhaltsleitlinien sind auf der Homepage des OLG Brandenburgveröffentlicht.
Quelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung v. 14.12.2017 (Ls)