Gesetzgebung | Bundesrat verabschiedet 3. Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am eine Woche nach dem Bundestag – dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Koalitionsfraktionen zurückgeht, sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:

Kinderbonus und Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie

Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Höherer Verlustrücktrag

Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Begleitende Entschließung: Kostenkompensation gefordert

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die enormen Belastungen für Länder- und Kommunalhaushalte durch den Kinderbonus hin. Diese müsse der Bund durch Anpassung der Umsatzsteueranteile vollständig kompensieren, fordern die Länder.

Außerdem müsse die Bundesregierung, sicherstellen, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren. Nur so sei das Ziel zu erreichen, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen.

Beide Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie die Forderungen des Bundesrates umsetzt, entscheidet sie – feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht. Zum Kinderbonus hatten Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz allerdings in ihrer Besprechung vom 3. März bereits vereinbart, den Länder- und Kommunalanteil für den Kinderbonus vollständig zu erstatten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (il)



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