- 31. Januar 2019
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Das BMF hat ein Schreiben zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 28.1.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :002).
Hintergrund: Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften – ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.
Das 10-seitige BMF-Schreiben geht auf folgende Punkte weiter ein:
- Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
- Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)
- Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)
- Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 25 UStG)
Quelle: BMF online (Ls)